Modul
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Spontanabort

Innerhalb des Zeitraumes von 26 Wochen (28 Wochen nach LMP) wird eine Schwangerschaftsbeendigung als Abort bezeichnet.

Man unterscheidet:

  • Frühabort bis 14. Woche (16. Woche nach LMP)
  • Spätabort: 15.-26. Woche (17.-28. Woche nach LMP)

Angaben über die Häufigkeit der Fehlgeburten sind mit einiger Sicherheit nur für die Spontanaborte zu machen. Sie führen die Patientin, sofern ihr das Bestehen einer Schwangerschaft bekannt war, zum Arzt. In Statistiken werden sie übereinstimmend mit etwa 10% der Geburtenfrequenz angegeben. Die Gesamtzahl der Aborte wird sich jedoch niemals exakt bestimmen lassen. Dies hat zwei Gründe: Einmal verlaufen sehr frühe Aborte wie eine verspätet einsetzende Menstruationsblutung, sodass sie von den Frauen nicht bemerkt werden. Zum zweiten bleiben artifiziell ausgelöste Fehlgeburten oft unerkannt oder werden nicht gemeldet.

Man unterscheidet verschiedene Spontanabortursachen:

  • Mütterliche Ursachen (z.B. Uterustumore)
  • Fetoplazentare Ursachen (z. Bsp. Nidationsanomalien wie Plazenta praevia)
  • Spermatogene Ursachen (z. Bsp. Spermaanomalien)
  • Iatrogene Ursachen (z. Bsp. Medikamente)

Der Frühabort äussert sich in Uteruskontraktionen (Wehen), Blutungen, Gewebeabgang.
Dem Spätaborten geht ein Blasensprung voraus und die Frucht wird mit Blutungen ausgestossen.

Induzierter Abort - Abtreibung

Als induzierten Abort bezeichnet man die künstliche Unterbrechung einer SS. In verschiedenen Ländern Europas und der Welt wird die Abtreibung unterschiedlich geregelt.
Heute leben ungefähr 41% der Weltbevölkerung in Ländern, wo das Gesetz einen Abbruch auf Antrag der Frau innerhalb einer bestimmten Frist oder zeitlich unbegrenzt zulässt.
20% der Weltbevölkerung leben in Ländern, die einen SS Abbruch auch aus sozialen Gründen gestattet und 39 % der Weltbevölkerung, vorwiegend in der dritten Welt, leben in Ländern, wo ein SS-Abbruch nur zugelassen ist, wenn das Leben oder die Gesundheit der Frau durch SS und Geburt gefährdet ist (medizinische Indikation).
Weltweit ist nach wie vor ein Trend zur Liberalisierung der Abtreibungsgesetze festzustellen, wobei die Tendenz fast überall in Richtung Fristenlösung geht. Die Fristenlösung sieht vor, dass die Frau bis zur 12 SSW nach letzter Menstruationsblutung frei wählen kann, ob sie das Kind behalten will oder nicht. Eine Abtreibung in dieser Phase wäre nicht mehr dem Strafgesetz unterstellt.

Auch in der Schweiz gilt für die Abtreibungsentscheidung die Fristenlösung, welche die Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit der Frau in einer Frage, die ihr ganzes Leben bestimmen wird, respektiert.

Mehr dazu
Text der revidierten Gesetzesartikel Art. 118 - 120 des Schweizerischen Strafgesetzes, vom Souverän am 2. 6. 2002 genehmigt.