Als induzierten Abort bezeichnet man die künstliche Unterbrechung einer SS. In verschiedenen Ländern Europas und der Welt wird die Abtreibung unterschiedlich geregelt. Heute leben ungefähr 41% der Weltbevölkerung in Ländern, wo das Gesetz einen Abbruch auf Antrag der Frau innerhalb einer bestimmten Frist oder zeitlich unbegrenzt zulässt. 20% der Weltbevölkerung leben in Ländern, die einen SS Abbruch auch aus sozialen Gründen gestattet und 39 % der Weltbevölkerung, vorwiegend in der dritten Welt, leben in Ländern, wo ein SS-Abbruch nur zugelassen ist, wenn das Leben oder die Gesundheit der Frau durch SS und Geburt gefährdet ist (medizinische Indikation). Weltweit ist nach wie vor ein Trend zur Liberalisierung der Abtreibungsgesetze festzustellen, wobei die Tendenz fast überall in Richtung Fristenlösung geht. Die Fristenlösung sieht vor, dass die Frau bis zur 12 SSW nach letzter Menstruationsblutung frei wählen kann, ob sie das Kind behalten will oder nicht. Eine Abtreibung in dieser Phase wäre nicht mehr dem Strafgesetz unterstellt.
Auch in der Schweiz gilt für die Abtreibungsentscheidung die Fristenlösung, welche die Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit der Frau in einer Frage, die ihr ganzes Leben bestimmen wird, respektiert.
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Text der revidierten Gesetzesartikel
Art. 118 - 120
(pdf: 20 kB.) des Schweizerischen Strafgesetzes, vom Souverän am 2. 6. 2002 genehmigt.
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